Fallstrick in der Berufsunfähigkeitsabsicherung – Infektionsklausel

Die Infektionsklausel ist nicht immer Gesprächsinhalt in der Beratung zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung, die Bedeutung dieser Klausel ist jedoch sehr hoch.Infiziert sich ein Arbeitnehmer mit einem Virus, kann an er seinen Beruf tatsächlich meist weiter ausüben, bis die Krankheit ausbricht. In §31 Infektionsschutzgesetz ist jedoch geregelt, dass die zuständige Behörde die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen kann. So ist zum Beispiel eine Tätigkeit in der Gastronomie mit bestimmten Infektion nicht möglich, auch wenn der Arbeitnehmer tatsächlich weiter arbeiten könnte.Besonders wichtig ist diese Klausel z.B. für Kindergärtner, Arbeiter in Lebensmittelbetrieben, Arzthelfer, Ärzte Krankenschwestern oder  Mitarbeiter in der Gastronomie. Da in diesen Berufen bei bestimmten Infektion von den Behörden ein Berufsverbot ausgesprochen wird.Da nur wenige Versicherungsgesellschaften gute Infektionsklauseln in ihren Berufsunfähigkeitsversicherungen anbieten, ist eine umfassende und unabhängige Beratung hier sehr wichtig. Wenn Sie eine umfassende Beratung zur Berufsunfähigkeitsabsicherung wünschen, wenden Sie sich am besten gleich an mein Büro. Die Kontaktdaten und ein Anfrageformular finden Sie hier >>>



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